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KG, 27.10.2008 - 2 Ss 237/08 - 3 Ws (B) 342/08 |
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KG, Entscheidung vom 27. Oktober 2008 - 2 Ss 237/08 - 3 Ws (B) 342/08 (https://dejure.org/2008,78999)
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an das Vorliegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91
Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren
Auszug aus KG, 27.10.2008 - 2 Ss 237/08
Dies indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes i. S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG , der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (vgl. BGHSt 38, 125 (134) und 43, 241 (247)). - KG, 22.09.2004 - 3 Ws (B) 418/04
Verkehrsordnungswidrigkeit: Absehen von der Anordnung eines Regelfahrverbots
Auszug aus KG, 27.10.2008 - 2 Ss 237/08
Dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum sind jedoch der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit wegen enge Grenzen gesetzt und die gerichtlichen Feststellungen müssen die Annahme eines Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Senat VRS 108, 286 m.w.N.). - KG, 06.10.2000 - 3 Ws (B) 437/00
Grober Geschwindigkeitsverstoß in Tempo-30-Zone
Auszug aus KG, 27.10.2008 - 2 Ss 237/08
Gerade das Überschreiten der auch vom Betroffenen als maßgeblich angesehen Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h und damit um 36% zeigt aber, dass das Übersehen des Vorschriftszeichens gerade nicht auf einem Augenblicksversagen, sondern auf grob pflichtwidriger Missachtung der gebotenen Aufmerksamkeit durch den Betroffenen beruhte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Oktober 2000 - 3 Ws (B) 437/00 - [...] Rn. 3, 5. Januar 2001 - 3 Ws (B) 562/00 - [...] Rn. 4 und 26. Juli 2001 - 3 Ws (B) 331/01 - [...] Rn. 8). - KG, 26.07.2001 - 3 Ws (B) 331/01
Auszug aus KG, 27.10.2008 - 2 Ss 237/08
Gerade das Überschreiten der auch vom Betroffenen als maßgeblich angesehen Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h und damit um 36% zeigt aber, dass das Übersehen des Vorschriftszeichens gerade nicht auf einem Augenblicksversagen, sondern auf grob pflichtwidriger Missachtung der gebotenen Aufmerksamkeit durch den Betroffenen beruhte (…vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Oktober 2000 - 3 Ws (B) 437/00 - [...] Rn. 3, 5. Januar 2001 - 3 Ws (B) 562/00 - [...] Rn. 4 und 26. Juli 2001 - 3 Ws (B) 331/01 - [...] Rn. 8). - KG, 05.01.2001 - 3 Ws (B) 562/00
Auszug aus KG, 27.10.2008 - 2 Ss 237/08
Gerade das Überschreiten der auch vom Betroffenen als maßgeblich angesehen Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h und damit um 36% zeigt aber, dass das Übersehen des Vorschriftszeichens gerade nicht auf einem Augenblicksversagen, sondern auf grob pflichtwidriger Missachtung der gebotenen Aufmerksamkeit durch den Betroffenen beruhte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Oktober 2000 - 3 Ws (B) 437/00 - [...] Rn. 3, 5. Januar 2001 - 3 Ws (B) 562/00 - [...] Rn. 4 und 26. Juli 2001 - 3 Ws (B) 331/01 - [...] Rn. 8).